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Folge 56: Wann ist Untermiete erlaubt? - Kurzpodcast
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In dieser Folge unseres Kurzpodcasts HAUSFREUNDE - Ihr gutes Recht sprechen wir über ein Urteil, das sicherlich polarisiert und politische Dimensionen hat: Ein Mieter im Großraum München wollte Flüchtlinge bei sich aufnehmen – der Vermieter sagte aber nein – und bekam vor Gericht recht. Wir sprechen über die juristische Begründung des Urteils sowie die Frage, wann und an wen ich als Mieter eines oder mehrere Zimmer untervermieten kann.
Flüchtlinge beherbergen? Der Vermieter muss zustimmen
Es ist zwar unbestritten ehrbar, wenn Mieter ihr Zuhause mit Flüchtlingen teilen wollen. Dennoch kann der Vermieter zusätzliche Bewohner ablehnen und verlangen, dass sie ausziehen, urteilte das Amtsgericht München. Geklagt hatte der Mieter eines Einfamilienhauses, der zwei Frauen aus der Ukraine im Dachgeschoss untergebracht hatte. Selbst wenn Mieter einen Teil des gemieteten Wohnraums unentgeltlich überlassen, müssen sie bei Vermieter oder Vermieterin um Erlaubnis bitten. Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, haben Mieter Anspruch auf Zustimmung. Der Wunsch, Kriegsflüchtlingen zu helfen, reicht grundsätzlich dazu aber nicht aus, so das Amtsgericht.
(AZ 40011C10539/22)
Weitere aktuelle Urteile und Steuer-Tipps zu finden Sie auch in der Rubrik Recht & Steuern unserer Homepage.
Unsere Homepage: Haus.de
Email: hausfreunde@haus.de
70 episod
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Flüchtlinge beherbergen? Der Vermieter muss zustimmen
Es ist zwar unbestritten ehrbar, wenn Mieter ihr Zuhause mit Flüchtlingen teilen wollen. Dennoch kann der Vermieter zusätzliche Bewohner ablehnen und verlangen, dass sie ausziehen, urteilte das Amtsgericht München. Geklagt hatte der Mieter eines Einfamilienhauses, der zwei Frauen aus der Ukraine im Dachgeschoss untergebracht hatte. Selbst wenn Mieter einen Teil des gemieteten Wohnraums unentgeltlich überlassen, müssen sie bei Vermieter oder Vermieterin um Erlaubnis bitten. Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, haben Mieter Anspruch auf Zustimmung. Der Wunsch, Kriegsflüchtlingen zu helfen, reicht grundsätzlich dazu aber nicht aus, so das Amtsgericht.
(AZ 40011C10539/22)
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